Digitalisierung

gemeinsam

gestalten…

 

 

 

 

 

Stadt-ci-buy-Marketing

die Online – Angebots-

und Servicegemeinschaft.

 

 

 

 

 

 

Partner mit

Verantwortung

für eine smarte

Stadt und Region…

 

 

 

Initiative

RAUCHGmbH

  014

  Information

 0170 4713 526

 

 

 

Stadt-ci-buy-Marketing

Genossenschaft

 

 

Präambel:

 

Die Initiatoren haben sich zum Ziel gesetzt, eine urbanitätsfördernde Einrichtung zu gründen, maßgeblich getragen von privatem Einsatz. Unternehmerisches Tun und bürgerliches Handeln sollen sich dem eigenen Erfolg ebenso verpflichten, wie auch der Förderung und Mitgestaltung des Gemeinwesens dienen, sowie Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen,    wie der Digitalisierung zu leisten.

 

Die Stadt soll neue Kontur gewinnen und seinen Platz als attraktiver Standort mit hoher Lebensqualität behaupten und ausbauen. Nicht nur Besucher, auch die Bürger sollen die Attraktivität unserer Stadt mit neuen Augen sehen, die Vielfalt wertschätzen und fördern können.

Aufbauend auf die Säulen Kultur, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell und ideell.

 

Wir haben Anlass neue Besucher, Kunden und auch Neubürger überregional digital zu

bewerben, denn den „weichen Standortfaktoren“ kommt eine besondere Bedeutung zu.

Wir wollen die  Freizeit- und Naherholungsangeboten mit digitalen Elementen stärken.

 

Die Ausarbeitung und Förderung von Projekten, soll mit intensiver Einbeziehung und Mitarbeit von Bürgern, ihren Vereinen sowie Unternehmen aus der Region erreicht werden. Dadurch soll Identität, Heimatliebe, Brauchtumspflege und die Einsicht sich für eine lebenswerte, hilfsbereite Stadt einzusetzen, ehrenamtlich mitzuarbeiten, gefördert werden.

 

Wir wollen aktiv die Integration und das Zusammenleben fördern. Die religiöse und vielfältige nationale Zugehörigkeit unserer Bevölkerung   soll sich bewusst auch in der Mitgliedschaft widerspiegeln.

 

 

Hans-Jürgen Rauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

Digital aktiv gut leben –

 

Stadt-ci-buy-Marketing

die Genossenschaft…

   

 

 

Die Digital-Village-Idee - das praktizierte Stadtmarketingbasis entstand vor der Digitalisierung, vor dem Online-Handel und seinen erkennbaren Auswirkungen und Wandel in urbanen Standorten. Heute gilt es traditionelle Qualitäten und Handeln zu verbinden mit digitalen Elementen und damit Vorteile für die Menschen vor Ort zu schaffen - „offline&online “.

 

Stadt-ci-buy-Markting eine demokratische Herausforderung - die kommunalen Praxis

ist bis heute zu wenig offen für erfolgreiches „privat-public-parnership“. Kooperatives digitales Stadtentwickeln aller Akteur vor Ort ist Voraussetzungen für nachhaltige Zukunftssicherung

und gelebte Urbanität – „meine Stadt – mein Leben - all meine Wünsche“.

 

Stadt-ci-buy-Marketing - offline&online – kooperative Stadtentwicklung mit engagierten

Bürgern - unternehmerisches Tun und bürgerliches Handeln soll sich dem eigenen Erfolg

ebenso verpflichten, wie der Förderung und Mitgestaltung des städtischen Gemeinwesens dienen, sowie Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten. Städte benötigen neue bürgerliche Zusammenhänge.

 

Engagierte Bürger und Unternehmen gründen

Stadt-ci-buy-Marketing  

Genossenschaft

Fördert urbane Ziele:

-       Die Zukunft der Stadt digital positiv beeinflussen…

-       Investitionen um digital Stadt und Region stärken…

-       Digitale Netzwerke und Handlungsstrukturen schaffen…

-       Informationsaustauch und Dialoge fördern…

 

In Zukunft gewinnen die Städte, die einen hohen Identifikationsgrad mit ihren Bürgern

erreichen. Städte sollen neue Kontur gewinnen und ihren Platz als attraktiver Standort

mit hoher Lebensqualität behaupten und ausbauen. Nicht nur Velberts Besucher, auch

Velberts Bürger sollen die Attraktivität unserer Stadt mit neuen Augen sehen, die Vielfalt

wertschätzen und fördern können. Aufbauend auf die Säulen Kultur, Veranstaltungen

und Öffentlichkeitsarbeit engagieren sich die Mitglieder finanziell und ideell.    

INITIATIVE

RAUCHGmbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 .

 

   „Suche dir Freunde –

   bevor du sie brauchst!“ (Harvey Mackay)

              

 

                                                                                                                                 .

 

 

 

Die kooperative Bürgerinitiative zur Stadtförderung…

Standortgemeinschaft für Entwicklungsprozesse unserer Stadt mit der idealen Basis

der Genossenschaft. Dieses Netzwerk für alle Stadtbereiche schafft mit Einlagen und

Aktivitätsbeiträgen  Kraft für Standortförderprojekte.

 

Identifikation, Stadt und Region stärken - mit bester Netzwerkstruktur die Stadt bekannter machen und Entwicklungen auch finanziell stärken, denn hier arbeiten Bürger, Unternehmen, Politik und Verwaltung als Förderer und Gastgeber für die Stadt eng

zusammen. Dieses wird mit intensivem Informationsaustauch und Dialoge gefördert.

 

Lebe Deine Stadt – mit idealer landschaftlich attraktiver Lage.

Neubürger, neue Besucher und Kunden mit überregionaler Werbung erreichen. Die privaten

 

Gesellschaftlich engagierte Bürger und Unternehmen…

Stadt-ci-buy-Marketing

Genossenschaft

 

Engagierte Bürger und Unternehmen zur Stadtentwicklung auffordern!

Unternehmerisches Tun und bürgerliches Handeln sollen sich dem eigenen Erfolg ebenso

verpflichten, wie der Förderung und Mitgestaltung des städtischen Gemeinwesens dienen,

sowie Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten. Stäte benötigen

neue bürgerliche Zusammenhänge. Dazu fordern wir grundsätzliche strukturelle Reformen

auch neues Stadt-4.0-Marketing teilnehmende Städte der Stadtförderinitiative:

Für unsere Stadt mit ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit ist die Zeit reif die Bürger,  

die Vereine der Kaufleute, Dienstleister, Gastronomie, Hotellerie, alle weiteren Vereine,

Unternehmen, Hauseigentümer, Institutionen und weitere Kräfte für Förderaufgaben

einzuladen.

 

 

Die einzige Konstante im Leben ist die Veränderung !

 

(Weitere Informationen bei www.initiative-in.de )

 

 

 

INITIATIVE

RAUCHGmbH

Bürger machen Stadt…

  

 

 

 

 

 

 

 

 

CSR - Initiative digitale bürgeraktive Stadt

 

Ein Bündnis für neue Stadterfolge…  

   

 

Menschen begeistern und aktivieren

Initiative digitale bürgeraktive Region…

Social Business nachhaltig und kooperativ…

unternehmerisches Tun soll sich dem eigenen Erfolg ebenso verpflichten, wie Beiträge zu Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten – Stadt & Region verantwortlich

gemeinsam fördern und gestalten. 

 

Social Business als förderndes Regionalnetzwerk.

Für Unternehmen,  Bürger, Vereine, Organisationen und kommunale Bereiche zur Umsetzung von kooperativen Projekten dient die

Initiative für VELBERT und HEILIGENHAUS in der Region NIEDERBERG.  Sie bündelt die freiwillige gesellschaftliche und nachhaltige Mitverantwortung. Ganz entscheidend ist die

Einbeziehung junger Bürger in diese Entwicklung.

 

Social Business Stadt- und Regionalprofilierung…

Um diese Basisaufgabe verantwortlich, nachhaltig, gemeinsam zu erarbeiten, sollen alle Generationen eingeladen werden.

Die Verfolgung der Zielsetzungen erfolgen als C S R - Corporate Social Responsibility – im Sinne der Vereinten Nationen und

der OECD und mit der Bertelsmann Stiftung sowie der Bundes- und Landesregierung.

 

Social Business prägenden Wurzeln vor Ort…

Schon vor langer Zeit haben Unternehmer  in Velbert – Langenberg

für ihre Stadt bis heute sichtbare Werte erschaffen. Davon berichtet Herr Eduard Colsman jungen Bürgern im Gymnasium. Er hat auch maßgeblich  beigetragen zu einem Buch von Frau Prof. Dr. Groppe,

in dem sie beschreibt, wie Unternehmer Stadtentwicklung  und Lebenskultur prägten! Diese beispielhafte Haltung gilt es für die heutige Zeit wieder neu zu entwickeln –

 

Social Business passt in unsere Zeit…

„Wir arbeiten zuverlässig,

handeln nachhaltig

und innovativ!“

„Social Business wurde von Muhammad Yumus konzipiert. Er hat eigens für diesen Zweck ein Unternehmen

gegründet, um brennende soziale Herausforderungen zu beheben. Die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden hat sich als Social Busines City etabliert. Die Stadt unterstützt die Bemühungen von Firmen und Unternehmen, sich ganz im Sinne von Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus für die Lösung gesellschaftlicher Probleme einzusetzen und soziale Verantwortung zu übernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-ci-buy-Marketing

Genossenschaft

 

Teilnahmeerklärung zur „Stadt-ci-buy-Marketing“ - Genossenschaft.

( Faxantwort: 02051 312789 ) 

 

Ich nehme als Einzelperson / als Unternehmen an der Bürgergenossenschaft teil.

 

Meine Mitgliedschaft beginnt mit der Einlagezahlung als Basis von € …………….

 

Mindest-Basiseinlage -  danach als jährlicher Förderbeitrag für:

 

Bürger / Einzelpersonen                € 150,--

 

Firmen bis 10 Mitarbeiter,              € 300,--

Institutionen, Vereine

(mit Sozialer Ausrichtung 50%) 

 

Unternehmen über 10 Mitarbeiter € 600,--

 

Diese Teilnahme kann frühestens bei Mitteilung bis zum

Jahresende zum 31.12. des Folgejahres gekündigt werden.

 

Name, Vorname / Firma  ...................................................................................

 

Straße/Haus-Nr./Postfach  ................................................................................

 

PLZ, Ort  ...........................................................................................................

 

Tel.  .........................................  E-Mail   ..........................................................

 

 

Datum: .......................                    Unterschrift/Stempel: ................................

 

Ich werde als Teilnehmer an der Bürgergenossenschaft –

 

das Vorhaben positiv fördern und aktiv begleiten

 

möglichst regelmäßig an den Partnertreffen bis zu 2 mal im Jahr teilnehmen.

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 .

 

   Gemeinsam

   mehr erreichen...

      

 

                                                                                                                                 .

 

 

 

 

 

SATZUNG - Stadt-cibuy-Marketing  e.G.

(Entwurf vor der Gründung)

 

In Arbeit – Stand 24. 7. 20

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)         Die Genossenschaft führt den Namen                                                                     „Stadt-ci-buy-Marketing e.G.“                                                                                                Sie ist in das Genossenschaftsregister einzutragen.

(2)         Der Sitz der Genossenschaft ist Velbert.

(3)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Genossenschaftszweck

(1)         Die Genossenschaft verfolgt die Stärkung mit digitalen Elementen                            der Urbanität von Stadt und Region, die Förderung  der Lebensqualität,                  des Heimatgedanken, des Schutzes der Landschaft, der Kunst und Kultur,                   die Verwaltung von zweckgebundenen Stiftungen und deren Vermögen,                       die Vereinsverwaltung vertraglich übertragener Vereinsziele und Nutzung                        der Vermögen für die vorgegebenen Ziele.                                                                              Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a)             Genossenschaftliche Verbundtätigkeit mit Mitgliedern und Sponsoren

b)             Digitale Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit

c)             Kooperationsarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen.

 

(2)         Die Genossenschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.       Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.                       Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft  - Auslagen können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch und verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)         Die Genossenschaft ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Sie kann sich bei der Verfolgung seiner Ziele kompetenter Hilfe bedienen.

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)          Ordentliche Mitglieder können neben natürlichen Personen, Unternehmen. auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2)          Als Förderer ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die der Genossenschaft durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen.

(3)          Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung

(4)          Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die Genossenschaft besondere Verdienste erworben haben.

 

 

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§4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)          Der Austritt aus der Genossenschaft ist nur durch schriftliche Erklärung an die Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(2)          Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder den Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3)          Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Genossenschaft schädigt, die Satzung in grober Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nach Ende des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann eine Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit dem früheren Aufnahmedatum beschließen.

(4)          Mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit erwachsenen Rechte und Pflichten.                                           Die Genossenschaft behält jedoch das Recht, rückständige Beiträge einzuziehen.

 

 

 

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)          Der Mitgliedseinlagen und Mitgliedsjahresbeiträge betragen:                                                                                                           Für Einzelpersonen                                                                                           Basiseinlage € 150,--  / Jahresbeitrag € 150,--.                                                                               Vereine, Institutionen und

(2)          Unternehmen bis 10 Mitarbeiter                                                                                           Basiseinlage € 300,--  / Jahresbeitrag € 300,--.                                                                               Für Firmen mit mehr als 10 Mitarbeiter                                                                  Basiseinlage € 600  / Jahresbeitrag 600,--.

(3)          Ein Mitglied kann bis zu 25 Anteile einlegen. Auszahlungen sind erst nach              drei Jahren und mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

(4)          Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig der Anzahl der Einlagen.                                                                                                         

(5)          Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,          den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Vorstand zu unterstützen.                                                         Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die   Genossenschaftsarbeit zu fördern.

(6)          Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, in der Mitglieder-     Generalversammlung Anträge zu stellen.

(7)          Förderer im Sinne des §3 Abs.2 sind verpflichtet, die mit dem Vorstand      getroffenen Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen                   an die Genossenschaft einzuhalten.

 

 

 

 

 

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§6  Organe der Genossenschaft

 

            Die Organe der Genossenschaft sind

a)    die Mitglieder-Generalversammlung,

b)   der Vorstand.

c)    der Beirat

 

§7  Aufgaben und Einberufung der Mitglieder-Generalversammlung

 

(1)           Mitglieder-Generalversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(2)           Aufgaben der Mitglieder-Generalversammlung im 1. Halbjahr sind insbesondere

 

a)           Entgegennahme des Jahresberichts,

b)           Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts,

c)           Entlastung des Vorstandes,

d)           Wahl des Vorstandes,

e)           Wahl der Rechnungsprüfer,

f)             Beschlussfassung über Anträge,

g)           Stand und Neufestsetzung der gesetzlichen Rücklage,

h)           Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder-Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn      das   Interesse der Genossenschaft es erfordert oder es 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes       oder die Rechnungsprüfer beantragen.

(3)           Die Mitglieder-Generalversammlung wird von den zwei Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens            14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein.                        Als Zugangstag gilt der Tag nach der Aufgabe der Einladung bei der Post.

(4)           Anträge von Mitgliedern sollten mindestens 7 Tage vor der Mitglieder-Generalversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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§8  Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Protokollführung in der Mitglieder-Generalversammlung

 

(1)          Den Vorsitz in der Mitglieder-Generalversammlung führt der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Tagesordnungspunkte    die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorsitzenden befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung zu wählenden  Versammlungsleiters abgewickelt.

(2)          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)          Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Institutionen können ihr Stimmrecht auch durch Angestellte, Verbände und Vereine auch durch Mitglieder ausüben, denen dafür eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Jeder Anwesende darf nur eine Stimme abgeben.

(4)          Über die Beschlüsse der Mitglieder-Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§9  Abstimmungen und Wahlen in der Mitglieder-Generalversammlung

(1)          Die Mitglieder-Generalversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder es verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)          Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder, wenn mehr Kandidaten als erforderlich zur Wahl  stehen, sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieser Stimmenanteil nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit    das Los, welches von dem bei diesem Wahlgang amtierenden Vorsitzenden zu ziehen ist.

(3)          Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

§10  Zusammensetzung des Vorstandes, gesetzliche Vertretung – des Aufsichtrates

(1)          Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus

a)    dem 1. geschäftsführenden Vorsitzenden,

b)   dem 2. Vorsitzenden - dem Schatzmeister                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

(2)          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden.

(3)          Der Aufsichtsrat Genossenschaft besteht aus

dem 1. Aufsichtsratsvorsitzender                                                                                   dem 2. Beirat

 

 

 

 

 

 

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§11  Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

(1)          Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt.         

(2)          Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)          Die Aufsichtsratsmitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.          

(4)          Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5)          Auf Antrag des Vorstandes oder Aufsichtsrats, der Rechnungsprüfer oder von 1/2 der ordentlichen Mitglieder kann die Mitglieder-Generalversammlung ein gewähltes Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt unter Nennung des Namens des Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes, dessen Abberufung beantragt wird, enthält. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer  ¾ - Mehrheit.

 

§12  Aufgaben, Einberufung des Vorstandes, Vorstandssitzungen

 

(1)          Der Vorstand leitet die Genossenschaft. Insbesondere obliegen ihm:

a)           die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

b)           die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

c)           die Verwaltung des Genossenschaftsvermögens,

(2)          Der Vorstand ist von den Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch  ein anderes Vorstandsmitglied bei Bedarf einzuberufen sowie unverzüglich, wenn 3 Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.

(3)          Für den Vorsitz, die Abstimmungen und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

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§13 Rechnungsprüfer

(1)          Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörende Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren.  Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe die Vermögensverwaltung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer      Prüfung berichten   sie der Mitgliederversammlung.

(2)          Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer zusammenwirken.

 

§14  Satzungsänderungen

(1)          Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen       einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Sie sind                  nur zulässig, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält.

(2)          Die mit der Einladung übersandte Tagesordnung darf nur dann wegen eines Antrages auf Satzungsänderung ergänzt werden, wenn dieser mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und        mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit dem Zusatz zur Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen ist.

 

§15  Auflösung der Genossenschaft

(1)          Anträge auf Auflösung der Genossenschaft müssen mindestens von der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist unmittelbar dem Gericht und dem Genossenschaftsregister anzuzeigen. 

(2)          Bei Auflösung der Genossenschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es wird dem gemeinnützigen Verein NOT neben Dir! e.V.

übergeben. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung   des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)          Mitglieder müssen bei Insolvenz keine geldlichen Nachschüsse leisten.

 

§16  Schlußbestimmung

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des BGB über die eingetragene Genossenschaft.

 

 

 

 

Velbert, den … 2020

 

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  … angenommen. Eingetragen im Genossenschaftsregister Wuppertal……

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                 .

 

   Mit Solidarität

   gemeinsam

   mehr erreichen...

      

 

                                                                                                                                 .

 

 

 

 

 

 

 

Die Nr.1 Strategie

für beste Stadterlebnisse!

Mein Name ist Saskia Steinhauer – ich konnte in Berlin einen Bundespreis entgegennehmen, weil wir für unsere Kunden

und Besucher im Ausbildungsteam bei RAUCH GmbH

die „Nr1 Strategie 111“ entwickelt haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner:  Hans – Jürgen Rauch

                               INITIATIVE RAUCH GmbH

 

                               Tel.: 0170 4713526

                                Fax: 02051 312789

                                Mail: dein@velbert.plus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INITIATIVE

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Zeit für frische Ideen…